Voraussetzung einer Betreuung

Eine rechtliche Betreuung wird vom zuständigen Amtsgericht dann eingerichtet, wenn „… ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, einer Suchterkrankung oder einer gerontopsychiatrischen Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen …“ (§ 1896 Absatz 1 BGB) kann. Betreuen heißt hier, sich um bestimmte Angelegenheiten einer Person zu kümmern.

Dabei wird vom Amtsgericht das individuelle Aufgabengebiet, wie z. B. die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht festgestellt. In diesen Bereichen unterstützt der Betreuer den Betreuten, mit dem Ziel, die Selbstständigkeit des Betroffenen zu fördern und die Lebenssituation zu stabilisieren bzw. zu verbessern.

Aufgabenbereiche

Das Amtsgericht hat die Möglichkeit, ganz individuell je nach Hilfebedarf des Betreuten verschiedene Aufgabenkreise zu benennen, für die der Betreuer zuständig sein soll. Die Wichtigsten sollen hier genannt werden:

  • Gesundheitsfürsorge:
    ärztliche Behandlung sicher stellen, Pflegedienste beauftragen, Rehabilitationsmaßnahmen einleiten, Klinikbehandlung veranlassen
  • Vermögenssorge:
    Klärung von vermögens- und erbrechtlichen Fragen Geltendmachen von Renten, Sozialhilfe oder Einkünften Vermögens- und Kontenverwaltung
  • Vertretung gegenüber Behörden:
    Interessenvertretung und Durchsetzung von Ansprüchen
  • Wohnungsangelegenheiten:
    Wohnraum erhalten, Mietverträge prüfen und abschließen, Leben in der eigenen Wohnung sichern
  • Heimangelegenheiten:
    Verträge prüfen und abschließen Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten

Der Betreuer soll nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der Hilfe bedarf.

Ist ein Aufgabenkreis im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung angeordnet, ist der Betreuer für die ordentliche Abwicklung mitverantwortlich und ist dazu von den mitwirkenden Ärzten, Banken, Behörden, Vermietern usw. zu informieren.

Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Die Bestellung eines Betreuers beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen und sich an seinen Wünschen orientieren. Der Betreuer muss über seine Tätigkeit dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft ablegen. Besonders weitreichende Entscheidungen, wie z. B. die Kündigung der Wohnung, diverse Vermögensgeschäfte oder die Einwilligung zu einem Bettgitter, Bauchgurt oder Tischbrett in Einrichtungen, müssen vorher vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Wenn aber eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten droht, kann das Gericht für eine festgelegte Zeit einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung, die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Bis dahin bleiben die vom Betreuten abgeschlossenen Verträge schwebend unwirksam. In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen sowie um hohen Alkohol- und sonstigen Drogenkonsum. Vom Betreuten geschlossene Verträge bleiben dann, bis zur Zustimmung durch den Betreuer, schwebend unwirksam.

Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und von einer Unfähigkeit der Betroffenen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, auszugehen ist, bietet die rechtliche Betreuung eine gute Möglichkeit, den zu Betreuenden Hilfestellungen anzubieten. Höchste Priorität ist insoweit, dass die Betreuten ihr Leben so optimal wie möglich gestalten können.

Die rechtliche Betreuung hat ausschließlich dem Wohl und den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Fundierte rechtliche und sozialverwaltungstechnische Kenntnisse, sowie ein hohes Maß an Sozialkompetenz sind erforderliche Grundvoraussetzungen, um eine Betreuung professionell führen zu können.

Vorsorge und Betreuungsverfügung

Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine Situation geraten, die eine Betreuung erforderlich macht. Und nicht jeder hat eine Person der er so absolut vertrauen kann, dass er sie mit einer Vorsorgevollmacht ausstattet, wohl wissend, dass diese bevollmächtigte Person handeln kann ohne kontrolliert zu werden.

Möchten Sie selbst entscheiden, wer Sie in einer derartigen Situation betreuen soll und wünschen Sie sich dabei die Kontrolle durch das Gericht? Das dürfen Sie!

Im Rahmen Ihres Antragsverfahrens zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers werden Sie vom Betreuungsgericht und von der Betreuungsbehörde angehört. Bei dieser Anhörung haben Sie die Möglichkeit Wünsche zu äußern, wer die Betreuung übernehmen soll. Ihren Wünschen kommt sehr große Bedeutung zu. Schlagen Sie einen bestimmten (geeigneten) Betreuer vor, so ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden.

In manchen Fällen kann sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr zu seinen Wünschen äußern. Für diesen Fall ist es für das Gericht sehr hilfreich, wenn Sie schon zuvor in einer Betreuungsverfügung bestimmte Wünsche festgelegt haben. Zweckmäßig wird diese Betreuungsverfügung in Schriftform niedergelegt.  Das Gericht muss die Betreuungsverfügung im Falle einer Betreuerbestellung berücksichtigen.

In dieser Betreuungsverfügung können Sie zum einen festlegen, wem die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen werden soll. Zum anderen können Sie jedoch auch festlegen, wer ihre Betreuung nicht übernehmen soll.

Unterschied zur Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung überschneiden sich teilweise. Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind rechtliche Vertreter des Betroffenen. Beide helfen, falls der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Ein Vorsorgebevollmächtigter kann alle Aufgaben übernehmen, für die auch eine Betreuung möglich ist. Es gibt aber auch wichtige Unterschiede:

Gericht benennt Betreuer als gesetzlichen Vertreter – Wer eine Vorsorgevollmacht verfasst hat, bestimmt seinen Vertreter selbst. Den Betreuer als gesetzlichen Vertreter bestimmt, wenn sie keine Betreuungsverfügung gemacht haben, das Gericht.

Gericht kontrolliert Betreuer – Bei der Vorsorgevollmacht ist der Betroffene auf sein Vertrauen zum Bevollmächtigten angewiesen, denn er ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, zu prüfen, ob jener die Vorgaben einhält. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird der Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert. Soll der Betreuer auch die Vermögensangelegenheiten für den Betroffenen verwalten, muss er dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten und eventuell Vermögensverzeichnisse erstellen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten durch Kontoauszüge und Belege jährlich nachweisen.

Was Sie über Betreuung wissen sollten, um Missverständnisse zu vermeiden

Manchmal gibt es bei Dritten wie Angehörigen, Nachbarn, Ärzten, Behörden- oder Heimmitarbeitern Missverständnisse über die Aufgaben eines Betreuers. Daher will ich hier einige kurze Informationen zu den Grundlagen einer gesetzlichen Betreuung geben.

Im Gesetz heißt es die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (……..) rechtlich zu besorgen (§ 1901 I BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).

Dies ist auch schon der entscheidende Punkt. Betreuung ist Management auf Zeit. Zur Betreuung gehören nicht: pflegerische Tätigkeiten, Fahrdienste, Einkaufen oder das Plauderstündchen am Nachmittag. Es ist also nicht Aufgabe eines Betreuers den Betreffenden selber zu pflegen, für ihn einzukaufen, die Wohnung zu reinigen oder ihm Gesellschaft zu leisten. Der Betreuer muss organisieren, dass diese Dinge gemacht werden, wenn sie nötig sind und finanziert werden können.

Dabei muss aber auch auf den Willen und die Lebensgewohnheiten Rücksicht des Betreuten genommen. der Betreuer soll einen Betreuten nicht zu einem gesellschaftlich angepassten Leben erziehen, damit er zum Beispiel seine Wohnung regelmäßig aufräumt oder sich ordentlich kleidet. Wenn der Betreffende dies gerne möchte, aber nicht mehr alleine kann, wird vom Betreuer vielleicht eine Nachbarschaftshilfe oder Unterstützung durch Mitarbeiter des amb. Betreutes Wohnen organisiert. Wenn aber der Betreute sich in einer unaufgeräumten Wohnung wohl fühlt oder es ihn nicht stört wochenlang in der gleichen Hose rumzulaufen und dadurch sich oder andere nicht gefährdet hat er das Recht so leben. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

Auch von Mitarbeitern in Pflegeheimen wird oft angenommen, dass die Betreuer so etwas wie Ersatzangehörige sind, die schnell mal ein paar neue Hemden oder ein Duschgel einkaufen könnten. Wenn ein Betreuter neue Sachen braucht, dann ist es Aufgabe des Betreuers zu klären, dass für den Einkauf Geld zur Verfügung steht und dem Heim zu sagen, wie viel ausgegeben werden kann. Es gehört dann aber zur Aufgabe des Heimes im Rahmen der sozialen Betreuung den Heimbewohner beim Einkauf zu unterstützen.

Oft wird auch vermutet, dass Betreute entmündigt sind und gar nichts mehr selber entscheiden dürfen. Ganz im Gegenteil, eine Betreuung ist eine Unterstützung, eine Entmündigung gibt es Deutschland nicht. Betreuer und Betreuter handeln parallel bzw. der Betreuer soll sich mit dem Betreuten absprechen, wenn es möglich ist. Wenn zum Beispiel der Betreute ins Krankenhaus kommt und er verstehen kann, was die Ärzte ihm erläutern und vor allem in der Lage ist, einen so genannten freien Willen zu bilden, dann entscheidet auch nur er gegenüber der Klinik und nur er unterschreibt. Nur wenn der Betreute nicht mehr versteht, warum er in der Klinik ist und die Folgen einer Entscheidung nicht mehr abschätzen kann, dann entscheidet der Betreuer für ihn. Hierbei muss sich der Betreuer nach einer vorhandenen Patientenverfügung richten oder, wenn keine vorhanden ist, den mutmaßlichen Willen des Betreffenden versuchen zu ermitteln. Gibt es Unstimmigkeit über die Arzt und Betreuer Unstimmigkeit über die Einwilligungsfähigkeit des Patienten ist ein psych. Konsilararzt hinzu zu ziehen.

Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Das heißt was der Betreute noch alleine kann soll ihm nicht weggenommen werden und wenn er es erlernen kann unterstützt ihn der Betreuer lediglich. Es ist also wünschenswert und von den Behördenmitarbeitern zu akzeptieren, dass der Betreute seinen Antrag, den er vielleicht vorher zusammen mit dem Betreuer ausgefüllt hat auch alleine abgibt. Wenn er dabei abgewiesen wird mit dem Hinweis auf den Betreuer kann dies Betreuung auf Lebenszeit bedeuten.

Jedoch machen Verwaltungsarbeit, Stellen von Anträgen, Überweisungen, Telefonate einen Großteil der Arbeit eines Berufsbetreuers aus.

Übrigens werden einem Betreuer im Durchschnitt etwa 2 bis 3,5 Stunden pro Betreuten und Monat bezahlt. Inklusive allen Auslagen, wie Fahrtkosten, Mitarbeitergehälter, Porto, Versicherungen usw. Er ist aber verpflichtet alles zu regeln, was für die Betreuten wichtig ist. also was diese nicht selber regeln können. Das können im Einzelfall durchaus auch schon mal mehr als 10 Stunden im Monat sein.

Copyright © 2018 Evelyn Woyczik – Betreuerin vom Amtsgericht in Jena -
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